Impressum
St. Georgs-Apotheke
Burgstraße 66
94360 Mitterfels
Inhaberin: Susanne Liebl e. K.
gesetzliche Berufsbezeichnung, verliehen in Deutschland: Apothekerin
Telefon: +49 (0) 99 61 / 204
Telefax: + 49 (0) 99 61 / 81 65
E-Mail: info@apotheke-mitterfels.de
Amtsgericht Straubing HR A 6001
Steuer-Nr.: 162/245/10954
USt.-ID-Nr.: DE 222825817
Bankverbindungen:
Volksbank Mitterfels:
IBAN: DE54 7429 0000 0001 5060 72
BIC: GENODEF1SR1
Sparkasse Mitterfels:
IBAN: DE34 7425 0000 0000 1823 03
BIC: BYLADEM1SRG
Verantwortlich für den Inhalt:
Apothekerin Susanne Liebl
Zuständige Aufsichtsbehörde: Landratsamt Straubing-Bogen, Leutnerstr. 15, 94315 Straubing
Zuständige Apothekerkammer: Bayerische Landesapothekenkammer, Maria-Theresia-Str. 28, 81675 München, Tel.: 089 92620
Angabe der berufsrechtlichen Regelungen: Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker in Bayern – www.blak.de
Rechtlicher Hinweis:
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Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker:
vom 22.5.1958 (Pharmazeutische Zeitung v. 14.8.1958, S. 864 f.), geändert am 12.11.1983 (PZ v. 8.12.1983, S. 2795 f.), am 11.11.1992 (PZ v. 29.4.93, S. 1344 f.), am 12.6.1996 (PZ v. 27.6.1996, S. 2470), am 24.6.1998 (PZ v. 6.8.1998, S. 2763 f.), am 24.11.1999 (PZ v. 20.1.2000, S. 225 f.) und am 25.4.2001 (PZ v. 31.5.2001, S. 89 f.)
Diese Berufsordnung gilt gleichermaßen für Apothekerinnen und Apotheker. Aus Vereinfachungsgründen wählt der nachstehende Text nur die maskuline Form, ohne hiermit diskriminierend wirken zu wollen.
Der Apotheker ist zum Dienst in der Gesundheitspflege berufen. Ihm obliegt die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln. Hierdurch erfüllt er eine öffentliche Aufgabe. Der Apotheker übt einen seiner Natur nach freien Beruf aus.
§ 1
(1) Der Apotheker ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
(2) Der Apotheker hat in Ausübung des Berufes die Pflicht, sich fortzubilden.
§ 2
Der Apotheker ist zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse verpflichtet, die ihm in Ausübung seines Berufes in der Apotheke bekannt werden, soweit nicht eine Befugnis zur Offenbarung besteht. Darüber hinaus hat er dafür Sorge zu tragen, dass Geheimnisse des § 203 StGB vom Apothekenpersonal nicht unbefugt offenbart werden.
§ 3
Der Apotheker ist verpflichtet, die für die Ausübung seines Berufes geltenden Rechtsvorschriften, das Satzungsrecht der Kammer sowie darauf gegründete Maßnahmen zu beachten.
§ 4
(1) Der Apotheker ist verpflichtet, bei der Erfassung von Arzneimittelrisiken mitzuwirken. Er hat entsprechende Feststellungen und Beobachtungen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker oder der sonst zuständigen Stellen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Apotheker ist verpflichtet, die Aufgaben, die sich aus dem zur Abwehr von Arzneimittelrisiken aufgestellten Maßnahmenplan ergeben, unverzüglich zu erfüllen.
§ 5
(1) Der Apotheker ist verpflichtet, sich gegenüber anderen Berufsangehörigen kollegial zu verhalten.
(2) Der Apotheker hat die Interessen und das Ansehen der Apotheke, in der er tätig ist, zu wahren.
§ 6
(1) Der Apotheker ist verpflichtet, zum Wohl der Patienten und Kunden mit den in der Gesundheitspflege tätigen Personen zusammenzuarbeiten.
(2) Unzulässig ist jedoch eine Zusammenarbeit mit den in Absatz 1 genannten Personen, die unlauteren geschäftlichen Interessen dient oder die Einschränkung der bestehenden Wahlfreiheit in der Gesundheitspflege zur Folge hat. Hierunter fallen insbesondere Vereinbarungen, Absprachen und Handlungen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, Zuweisung von Verschreibungen oder die Abgabe von Arzneimitteln aus der öffentlichen Apotheke ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben oder zur Folge haben können. Auch darf der Apotheker nicht daran mitwirken, dass die freie Wahl der Apotheke durch Personen oder Institutionen in der Kranken- und Altenbetreuung eingeschränkt oder beseitigt wird.
§ 7
Der Apotheker darf unbeschadet der Hilfeleistungspflicht in Notfällen keine Heilkunde an Menschen und Tieren ausüben. Hiervon unberührt bleiben Informationen und Beratungen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Ausübung des Apothekerberufes erforderlich sind.
§ 8
(1) Wettbewerb ist verboten, wenn er unlauter ist.
(2) Der Apotheker ist, soweit nicht gesetzlich Werbeverbote bestehen, berechtigt, angemessen zu werben. Das Nähere regeln Werberichtlinien, die von der Delegiertenversammlung als Bestandteil dieser Berufsordnung beschlossen werden. Vergleichende Werbung ist unzulässig.
§ 9
Jede Maßnahme, die den Zweck verfolgt, den Absatz in unlauterer Weise zugunsten der eigenen Apotheke zu beeinflussen, ist dem Apotheker verboten, insbesondere:
1. die kostenlose Abgabe von Fertigarzneimitteln;
2. das Vortäuschen einer bevorzugten Stellung der eigenen Apotheke, der eigenen Person oder des Apothekenpersonals; beim Führen einer Bezeichnung nach der Weiterbildungsordnung sind die dort niedergelegten Bestimmungen einzuhalten; unzulässig ist das unberechtigte Führen des Zertifikats nach der Satzung zur Zertifizierung eines Qualitätsmanagementsystems in Apotheken;
3. Verträge, Absprachen und Maßnahmen, die bezwecken oder zur Folge haben können, andere Apotheke von der Belieferung oder Abgabe von Arzneimitteln ganz oder teilweise auszuschließen;
4. das Abweichen von den sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden Abgabepreisen, insbesondere das Gewähren von Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln;
5. der Verzicht auf das Einbehalten von Zuzahlungen und Mehrzahlungen, soweit sie nach dem Sozialgesetzbuch V vorgeschrieben sind, oder das Einbehalten eines Befreiungsbescheides einer Krankenkasse in der Apotheke,
6. Zuwendungen und Geschenke an Angehörige anderer Heilberufe und Heilhilfsberufe, Kostenträger, Kurheime, Alten- und Pflegeheime, Krankenanstalten oder ähnliche Einrichtungen sowie deren Leiter und Mitarbeiter, soweit sie als unangemessen anzusehen sind.
Werberichtlinien – Neufassung vom 24.6.1998 (Pharmazeutische Zeitung v. 6.8.1998, S. 2763 f.):
I. Allgemeines:
Nach § 8 Abs. 2 der Berufsordnung darf der Apotheker angemessen werben. Die Beschränkung auf „angemessene“ Werbung soll dazu beitragen, dass der Apotheker und der Berufsstand insgesamt ihrer Pflicht, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen, gerecht werden. Zweck dieser Werbebeschränkungen ist nicht der Schutz vor Konkurrenz, vielmehr sollen sie das berufliche Verantwortungsbewußtsein des Apothekers ebenso stärken wie das Vertrauen der Öffentlichkeit darauf, dass im Vordergrund seiner Berufstätigkeit die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung steht. Deshalb können Apotheker nicht uneingeschränkt wie sonstige Gewerbetreibende werben. Bei der Beurteilung, ob Werbemaßnahmen in diesem Sinne angemessen oder unangemessen sind, sind Werbeträger und Werbeaussage sowie deren Intensität und Häufigkeit zu bewerten. Wegen der höheren Wirkung auf die Öffentlichkeit und das Ansehen des Berufsstandes sind an Seriosität von Werbemaßnahmen bei der Außendarstellung der Apotheke gesteigerte und höhere Anforderungen zu stellen als beim Werbeverhalten innerhalb der Apotheke.
Diese Werberichtlinien enthalten keine erschöpfende, sondern nur eine beispielhafte Aufzählung von Sachverhalten zur Abgrenzung zulässiger von unzulässigen Werbemaßnahmen.
Gesetzliche Vorschriften wie z.B. das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, das Rabattgesetz, die Zugabeverordnung, das Heilmittelwerbegesetz und das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz bleiben naturgemäß unberührt und müssen im Rahmen des Gebotes angemessener Werbung ebenfalls beachtet werden.
II. Unangemessene Werbung
1. Unzulässig ist eine Werbung, die unlauteren Wettbewerb darstellt.
2. Unzulässig ist eine Werbung, die irreführend oder nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben im Sinne von Ziffer I wirkt, sowie eine Werbung, die einen Fehlgebrauch von Arzneimitteln begünstigt.
3. Unzulässig ist die Werbung für apothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb der Apothekenbetriebsräume.
4. Unzulässig ist eine allgemeine Werbung mit Preisen, die die Apotheke als preisgünstig herausstellt, wenn nicht deutlich auf die Einheitlichkeit des Abgabepreises für apothekenpflichtige Arzneimittel hingewiesen wird.
5. Unzulässig ist eine Werbung
- für gesetzeswidrige Leistungen
- für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen, die als Besonderheit hervorgehoben werden
- für kostenlose Durchführung von Blutdruckmessungen und von physiologisch-chemischen Bestimmungen
6. Unzulässig ist jegliche Werbung innerhalb oder außerhalb der Apotheke mit Zustelldiensten.
7. Unzulässig ist das Überlassen von Ausstellungsflächen der Apotheke gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistungen.
8. Unzulässig ist eine an Patienten gerichtete Werbung in Praxen von Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, oder in Einrichtungen der Kranken- und Altenbetreuung.
9. Unzulässig ist die Werbung für jede Art von Arzneimitteln, wenn ihr eine Verpflichtung zugrundeliegt, bestimmte Arzneimittel ausschließlich oder bevorzugt anzubieten oder abzugeben, oder anderweitig die Auswahl der von der Apotheke abzugebenden Arzneimittel auf das Angebot bestimmter Hersteller oder Händler oder von Gruppen von solchen zu beschränken.
10. Unzulässig sind ferner vorbehaltlich der Umstände des konkreten Einzelfalls insbesondere
- die Werbung für apothekenübliche Waren und freiverkäufliche Arzneimittel, soweit sie sich nicht im Rahmen der üblichen Werbung anderer Anbieter gleichartiger Waren hält; bei der Werbung für freiverkäufliche Arzneimittel hat der Apotheker seiner berufstypischen Verantwortung, Arzneimittelfehlgebrauch zu verhindern, gerecht zu werden
- die Werbung für Dienstleistungen, soweit sie nicht der besonderen Stellung des Apothekers als Heilberufler und den Geboten einer wahren und sachlichen Information ohne anpreisende Zusätze entspricht
- die Werbung für Waren oder Dienstleistungen durch bildliche Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeiten des Apothekerberufs
- das werbliche Herausstellen der Apotheke oder der beruflichen Tätigkeit in Berichten, Bildberichten oder redaktionellen Beiträgen, die gegen Entgelt oder üblicherweise nur gegen Entgelt angefertigt werden
- das Anbieten von Speisen und Getränken zum Verzehr in der Apotheke über das Gewähren einer Warenprobe hinaus
11. Das Anbringen oder Dulden von Hinweisschildern auf die Apotheke außerhalb des Apothekengebäudes, die sich auf sachliche Aussagen zu Namen oder Lage der Apotheke beschränken und keine anpreisenden Zusätze enthalten, ist im Rahmen der vorstehenden Absätze 1 bis 10 zulässig.
III.
Die Werberichtlinien vom 12.11.1983, geändert am 12.6.1996 (Pharmazeutische Zeitung Nr. 26 vom 27.6.1996, S. 87 f.) werden aufgehoben.
Die Werberichtlinien in der Neufassung vom 24.6.1998 sind am 7. August 1998 in Kraft getreten.
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Bildnachweise:
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